Die richtige Einstufung von entgeltlichen Sportler-, Trainer- oder Schiedsrichtertätigkeiten hängt aus der Sicht des Sportvereins von mehreren Kriterien ab:
- Der Verein ist im Mannschaftssport oder Einzelsport tätig (Achtung: Trainer und Schiedsrichter werden immer Einzelsportlern gleichgestellt.)
- Der Sportler ist als Profi oder Amateur tätig. In der Abbildung sind die unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse dargestellt.
Definition Profi: Beim Profi stellt die sportliche Tätigkeit den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle dar.
Definition Amateur: Beim Amateur stellt die sportliche Tätigkeit weder Hauptberuf noch Hauptquelle der Einnahmen dar.
Definition Hauptberuf: Hauptberuf ist jene Tätigkeit, die die Arbeitszeit des Betroffenen (Basis derzeit 40 Stundenwoche) zumindest mehr als 50 % in Anspruch nimmt und für die wirtschaftliche und soziale Lebensstellung der Person ausschlaggebend ist. Während ein Pensionist oder ein Arbeitsloser nie einen zivilen Hauptberuf haben, können Hausfrauen und Studenten (bei positivem Studienerfolg) sehr wohl hauptberuflich tätig sein.
Definition Haupteinnahmequelle: Der Hinweis der Haupteinnahmequelle ist den steuerlichen Unterlagen (Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheid,..) zu entnehmen.
Definition Dienstverhältnis: Ein echtes Dienstverhältnis ist durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Dienstgeber gekennzeichnet. Sportler im Mannschaftssport sind in der Regel im "echten" Dienstverhältnis tätig.
Definition freier Dienstvertrag: Der freie Dienstvertrag ist durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit charakterisiert. Es liegt vor, wenn eine Vertretungsmöglichkeit vereinbart wird und die Möglichkeit besteht, den Spiel/Trainingsort sowie Spiel/Trainingszeit selbst zu bestimmen.
Definition echter Werkvertrag: Ein echter Werkvertrag liegt vor, wenn:
- der Auftragnehmer das volle Unternehmerrisiko trägt (ohne Leistung kein Entgelt)
- der Auftragnehmer sich vertreten lassen kann
- der Auftragnehmer für zahlreiche Auftraggeber tätig ist
- der Auftragnehmer in der Entscheidung über das Wie, Wann und Wo der Leistungserbringung frei ist.
Der Profisportler/trainer wird in diesem Fall seine Leistung mit einer Honorarnote dem Verein in Rechnung stellen. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach den Bestimmungen für die neuen Selbständigen gemäß § 2(1) Zi 4 GSVG.
Zusammenfassung: Der Mannschaftssport führt geradewegs zum Dienstverhältnis. Bei Einzelsportarten (inkl. Trainer und Schiedsrichter) ist zuerst festzustellen, ober die für den Verein Tätigen Amateure oder Profis sind. Bei Jahresbeträgen bis 14.500 € kann man in der Regel von einer Amateureigenschaft ausgehen, wenn ein ziviler Hauptberuf vorliegt.
Anders ist es bei den Profis. Sie verbringen den größten Teil ihrer Zeit mit dem Sport. Die Beträge, die der Verein an den Profi auszahlt, werden auch die Haupteinnahmequelle der Einnahmen sein. Eher in Ausnahmefällen werden Profis für den Verein im Werkvertrag tätig.